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Nach Einkommenssteuererklärung auch Umsatzsteuererklärung abgeben?

Frage von Gast | 14.03.2018 um 21:06

Hallo zusammen,

ich bin seit 2011 beim Finanzamt als Selbständiger nach Kleinunternehmerregelung gemeldet. Ich mache seit dem verschiedene Dinge um etwas dazu zu verdienen. Webdesign, Perlenschmuck basteln und verkaufen und z.Zt vorranging Buchsatz.

Meine Einnahmen kamen nie über 2.000€ jährlich. Durch das aktuelle Studium wurden es immer weniger Einnahmen. Ich zahle keine Steuern und habe immer nur die Einkommenssteuererklärung und formlose Gewinnermittlung abgegeben.

Da gab es nie Probleme.

Die Einkommenssteuererklärung 2017 habe ich letztes Wochenende abgeschickt.

Jetzt bekam ich einen automatisch erzeugten Brief in dem ich aufgefordert werde eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

Soll ich diese nun noch machen oder ist diese Hinfällig da ja eigentlich aus der Einkommenssteuererklärung zu sehen ist das ich kaum Gewinn hatte? (150€)

Durch die Recherche habe ich nun gesehen das seit 2018 auch die EÜR Pflicht ist und die formlose Gewinnermittlung nicht mehr aussreicht.

Ich bin reichlich verwirrt und hoffe auf ein paar Hinweise gern auch verständliche Lektüre die mir Licht ins Dunkel bringt.

Ich verdiene mir doch nur ein bisschen Taschengeld dazu :)

Vielen Dank im Voraus!

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Ich kenne deinen Fall natürlich jetzt nicht im einzelnen, aber wenn du wirklich der Kleinunternehmerregelung folgst, bist du von der Umsatzsteuer befreit. Das ist ja genau die Kleinunternehmerregelung. Und wenn du von der Umsatzsteuer befreit bist, brauchst du dementsprechend auch keine Umsatzsteuererklärung abzugeben, weil du ja gar keine Umsatzsteuer bezahlen musst.

Normalerweise kommt so ein Brief dann, wenn du die Freigrenze zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung überschritten hast. Mit deinen 2000 Euro bist du aber noch immer weit unter der Grenze, sodass dies bei dir nicht der Fall sein sollte.

Vielleicht gab es da ein Missverständnis oder du hast irgendwo in deiner Einkommenssreuererklärung ein falsches Häckchen gesetzt. Daher würde ich dir empfehlen, zum Finanzamt zu deinem Sachbearbeiter zu gehen und dort nachzufragen was es mit diesem Brief auf sich hat.

Die EÜR solltest du aber tatsächlich auch als Kleinunternehmer anfertigen und abgeben. Hast du das versäumt? Vielleicht kam auch deswegen der Brief. Auch das wäre ein Grund zur Klärung einmal nachzufragen.
15.03.2018 um 00:48

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Vielen Dank für die Antwort.

Die EÜR habe ich wie gesagt bisher nicht gemacht. Es reichte auch die Gewinn-Überschuss-Rechnung die ich sonst immer mit geschickt habe. Nun wird ja auf postalische Unterlagen verzichtet. Ich nehme an, dass man daher nun grundsätzlich die EÜR machen soll.

Dazu habe ich jedoch auch gleich noch eine Frage.

Und zwar weiß ich nicht was ich in die "Art des Betriebes" und "Rechtsform" eintragen soll.

Also es ist so,

ich habe 2011 angefangen Perlenschmuck zu basteln und im Internet sowie auf 1,2 Messen zu verkaufen.

Gelernt habe ich gestaltungstechnische Assistentin für Screen/Design. Deshalb nahm ich dann auch Aufträge zur Erstellung von Webseiten, Flyern u.ä. an.

Später ergab ich das ich für einen jungen Verlag den Buchsatz machen konnte. Was ich nun am häufigsten tue.

Es sind also verschiedene kleine Tätigkeiten.

In dem Bescheid mit meiner neuen Steuernr. (nach Umzug) steht "Herstellung von Fantasieschmuck" und ich wusste schon da nicht ob ich es irgendwie "korrigieren" lassen soll.

Bei meinen letzten Einkünften habe ich aber immer "Buchsatz" mit angegeben.

Aber was schreib ich jetzt in die EÜR rein?

Bei Rechtsform würde ich jetzt auf "sonstige selbstständig tätige Person" tippen. Aber ich weiß es nicht.

Was das Fragen beim Sachbearbeiter an geht. Ich weiß gar nicht genau an wen ich mich wenden soll. Ich habe noch nie irgendwo einen bestimmten Sachbearbeiter drauf stehen gehabt, bei der Post vom Finanzamt. Geht man einfach zum Amt hin und fragt nach? Ich habe nicht so wirklich Infos dazu gefunden.

Ich mag da ungern aufkreuzen und die wegen der "Lappalie" behelligen, sozusagen... ö.ö
15.03.2018 um 17:02

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Ich versuche einmal deine Fragen zu beantworten.

Pflicht der EÜR: Ich habe einmal auf der Website vom Bundesfinanzministerium nachgesehen und dort steht, dass die Einnahmenüberschussrechnung inzwischen Pflicht geworden ist. Wörtlich steht auf dieser Seite: Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sind grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, zur Übermittlung der standardisierten Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verpflichtet. Die bisherige Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro die Abgabe einer formlosen Einnahmenüberschussrechnung als ausreichend angesehen worden ist, läuft damit aus.

Mit anderen Worten trifft diese Regelung nun zum ersten Mal bei dir zu (Veranlagungszeitraum 2017) und du musst bei deiner Steuererklärung für 2017 zum ersten Mal verpflichtend eine EÜR abgeben (über Elster Online). Das musst du also definitiv noch machen (siehe auch hier).

Rechtsform und Art des Betriebes: Hast du eine Gewerbeanmeldung? Dann würde ich genau die dort gemachten Angaben auch bei der Art des Betriebes angeben. Etwas kritisch ist, dass du ständig andere Tätigkeiten verübt hast und damit eventuell nicht mehr den Tätigkeiten nachgeht, für die du dich angemeldet hast. Das musst du beim Gewerbeamt definitiv melden und dein Gewerbe eventuell ummelden, sonst kann es richtig Ärger geben. Da du vermutlich alleine arbeitest und auch keine GmbH oder sonstiges angemeldet hast, ist deine Rechtsform Einzelunternehmer. Die Auswahl ist hier in dem Formular etwas unglücklich gewählt, als Einzelunternehmer passt am ehesten "Sonstige(r) Einzelgewerbetreibende(r) (außer Hausgewerbetreibende oder gleichgestellte Person nach dem Heimarbeitergesetz)". Siehe auch die Antwort auf diese Frage.

Besuch beim Finanzamt: Das ist ganz und gar keine Lappalie, das Finanzamt nimmt falsche oder fehlende Angaben in der Steuererklärung sehr ernst. Am einfachsten ist es, wenn du einfach zu deinem zuständigen Finanzamt gehst und dort am Eingang beim Pförtner nach deinem Sachbearbeiter fragst. Wichtig ist, dass du deine Steuernummer mitnimmst, da die Sacharbeiter in der Regel nach Steuernummern sortiert arbeiten. Wenn deine Steuernummer also mit 123 anfängt, ist zum Sachbearbeiter, der für diese Nummern zuständig ist. Das wird die Arbeit der Pförtner auch sagen können.

An deiner Stelle würde ich dir sehr empfehlen, die Sache einfach kurz beim Finanzamt zu klären und den Missverständnissen aufzuräumen. Das geht deutlich einfacher, als über irgendwelche Formulare im Internet.
15.03.2018 um 18:56

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Noch einmal vielen Dank für deine Antwort.

Eine Gewerbeanmeldung habe ich nicht. Ich hatte damals einen Brief mit einer Anfrage ans Finanzamt geschickt, dann den Fragebogen zur Steuerlichen Erfassung ausgefüllt und darauf hin eine Steuernummer bekommen. Und den Hinweis das ich immer eine Einkommenssteuererklärung machen soll.

Ich werde mal meine ganzen Fragen zusammen tragen und zum Finanzamt gehen.

Ich hoffe ich habe die Jahre über nicht irgendwelche Fehler gemacht die mir jetzt auf die Füße fallen ö.ö

Vielleicht war ich da etwas blauäugig bei der Sache. Ich habe mich viel belesen und die Steuererklärung immer allein gemacht.
15.03.2018 um 19:18

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Kein Problem. Ich wünsche dir viel Erfolg bei deinem Besuch beim Finanzamt und dass die Sache gut für dich ausgeht und du keine Fehler gemacht hast. Vielleicht kannst du ja nach deinem Besuch hier noch mal berichten, was passiert ist. Mich würde interessieren, wie die Sache ausgegangen ist.
15.03.2018 um 19:20

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