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Gewinnbenachrichtung in Werbung - Besteht Anspruch auf Auszahlung?

Frage von Gast | 13.01.2012 um 16:32

Regelmäßig erhalte ich mit der Post die Nachricht, dass ich etwas gewonnen hätte. Sei es eine Geldsumme, ein Auto oder auch einen Computer oder andere Gegenstände. Natürlich weiß ich, dass diese Gewinne nur eine Form von Werbung sind, um mich auf diverse Kaffeefahrten zu locken oder meine Adresse herauszubekommen, denn ich habe noch nie bei einem Preisausschreiben teilgenommen.

Dennoch ärgert mich die Praxis dieser Reklame. Wie kann man eine Mitteilung über einen Gewinn bekommen, der dann doch nicht ausgezahlt wird? Hat man nicht Anspruch auf den Gewinn? Das ist doch unlautere Werbung von betrügerischen Firmen! Kennt sich jemand damit aus?

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Ich denke nicht, dass du da eine Chance hast. Ich denke, die haben sich vertraglich so abgesichert, dass du deinen Gewinn nie sehen wirst.

Da sitzen echte Profis in den hinteren Reihen, Anwälte die etwas davon verstehen und die werden es notfalls so drehen, dass du leer ausgehst.

Schau dir die Werbung noch mal genau an. Garantiert steht irgendwo so etwas wie "Abbildung ähnlich" oder "Solange der Vorrat reicht". Dann bekommst du nämlich rein zufällig nichts.
15.01.2012 um 20:14

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3Beste Antwort3 Stimmen

Die Frage haben sich schon viele gestellt und einige haben sich nicht so einfach abfertigen lassen und die Antwort direkt an einem Gericht überlassen.

Zumindest das Landgericht Koblenz hat hier sehr verbraucherfreundlich entschieden. Im Urteil mit dem Aktenzeichen 12 S 30/08 vom 29. April 2008 bekam eine Frau einen versprochenen Gewinn in Höhe von 1.500 Euro inklusive Zinsen zugesprochen, der ihr auf einer Kaffeefahrt zuvor verweigert worden war [Quelle].

Das Gericht bezog sich dabei auf §661a BGB (Gewinnzusagen), in dem es heißt: 

"Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten."

Demnach hast du bei einer eindeutigen Gewinnzusage tatsächlich das Recht darauf, diese auch zu bekommen. Was bei entsprechendem Kleingedruckten geschieht, ist noch die Frage und kann so und so beantwortet werden, eine Klage ist es aber auf jeden Fall wert. Denn oft wird in solchen Fällen auch für den Verbraucher entschieden, da es laut AGB Rech tunzulässig ist, etwas ins Kleingedruckte aufzunehmen, mit dem der Verbraucher nicht rechnen kann. Andererseits wird vielleicht auch dem Verbraucher zugetraut nicht auf jede Werbung reinzufallen. Es kommt hier sicher auf den Einzelfall an, aber das Urteil lässt hoffen.
16.01.2012 um 21:02

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Ich habe mal scherzeshalber an solch einer Kaffeefahrt teilgenommen und kann euch daher direkt aus der Praxis berichten. Ich bin zusammen mit jemandem gefahren und wir haben uns geschworen, nichts zu kaufen, was wir auch geschafft haben, obwohl wir dazu ziemlich gedrängt wurden. Aber ich denke einmal sollte man so etwas erlebt haben.

Das Werbegeschenk war bei uns ein Computer. Dieser wurde in der Tat anstandslos überreicht. Allerdings hatte keiner damit gerechnet, dass nur von einem kleinen Computermodell die Rede war. Ein billiges Imitat im Kleinformat, dass vielleicht 2,50 Euro gekostet hat.

Dieses Geschenk haben nicht einmal alle mitgenommen. Stattdessen folgte dann eine Gehirnwäsche zum Thema Heizdecken und Thermoskannen. Komischerweise hat sich niemand laut aufgeregt, als die kleinen Minicomputer rausgeholt wurden. Die meisten haben nur gesagt, das sei ja typisch und hatten offenbar mit nichts anderem gerechnet.
25.01.2012 um 11:37

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