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Was bedeutet ein A-Schild an einem Lkw?

Frage von Kleiner Baum | 10.08.2017 um 13:28

Immer häufiger sehe ich an Lastwagen und manchmal auch an kleineren Transportern vorne oder auch hinten ein weißes Schild mit einem großen schwarzen A darauf.

Kann mir jemand sagen, was dieser Hinweis für eine Bedeutung hat? Ist es vielleicht so etwas wie eine Fahrschule und A steht für Anfänger?

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2Beste Antwort2 Stimmen

Das A steht für Abfall. Ein solches Schild muss vorne und hinten an allen Fahrzeugen befestigt sein, die Abfälle auf öffentlichen Straßen transportieren. Das betrifft zum Beispiel Müllwagen aber auch Mülltransporte. Übrigens unabhängig davon, ob gefährliche oder ungefährliche Stoffe transportiert werden.

Gesetzlich geregelt ist dies im § 55 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und  § 10 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG).

In § 55 (1) KrWG heißt es:

(1) Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln gemäß Satz 3 zu versehen (A-Schilder). Satz 1 gilt nicht für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern. Hinsichtlich der Anforderungen an die Kennzeichnung der Fahrzeuge gilt § 10 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Und in § 10 AbfVerbrG (1) und (2):

(1) Beförderer und den Transport unmittelbar durchführende Personen haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe zu versehen. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift „A“ (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, mit denen Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, befördert werden.
10.08.2017 um 15:21

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