Unterschied zwischen AGB und Nutzungsbedingungen
Info von Collin McNeil | Letztes Update am 23.12.2022 | Erstellt am 27.11.2011
Es stellt sich oft die Frage, was eigentlich der Unterschied zwischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Nutzungsbedingungen und anderen Bezeichnungen wie zum Beispiel Richtlinien ist und welche dieser Bezeichnungen man in einem Einzelfall verwenden sollte.
Juristisch gesehen gibt es keinen Unterschied zwischen den Begriffen AGB und Nutzungsbedingungen. Im § 305 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB, "Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag") ist zwar nur von "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" die Rede, es wird aber nicht explizit gesagt, dass derartige Bestimmungen auch "Allgemeine Geschäftsbedingungen" genannt werden müssen. Vielmehr steht in dem Gesetzestext sogar, dass es gleichgültig ist, welche Form und welcher Umfang dieser Vertrag hat und es wird sogar extra darauf hingewiesen, dass es keine Rolle spielt, in welcher Schriftart der Vertrag verfasst ist.
"AGB" beziehungsweise "Allgemeine Geschäftsbedingungen" könnte man also als eine Art Oberbegriff für alle Bestimmungen wie Nutzungsbedingungen oder andere vorformulierte Vertragsbedingungen nennen, die eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags aufstellt.
Weitere Bezeichnungen aus der Praxis
In der Praxis ist es meist üblich, je nach Anwendungsgebiet einen bestimmten dieser Begriffe zu verwenden. Auf einer Webseite, die eine Internet Community anbietet (zum Beispiel eine Social Media Plattform), wird oft der Begriff "Nutzungsbedingungen" verwendet, bei Online Shops wird häufig der Begriff "AGB" benutzt, bei schriftlichen Verträgen ist oft von "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" die Rede und von "Richtlinien" spricht man zum Beispiel im Falle von Verhaltensregeln in einem Chat. Im englischsprachigen Raum werden oft auch die Begriffe "Terms", "Conditions", "Terms and Conditions" oder abgekürzt "T&C" verwendet. All diese Begriffe können juristisch als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" gedeutet werden.
Fazit
Im Zweifelsfall kann man aber natürlich immer - in Anlehnung an die Überschrift des Gesetzes § 305 BGB - den Begriff "Allgemeine Geschäftsbedingungen" verwenden.
Im Sinne des Gesetzes ist es allerdings ohnehin viel wichtiger, dass vernünftig und ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, dass es in angemessener und zumutbarer Weise möglich ist, von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen und dass beide Vertragsparteien mit ihrer Geltung einverstanden sind - und nicht wie diese Bedingungen letztendlich genannt werden.
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