00 Stimmen

Umsatzsteuervoranmeldung: Feld für Sonstige Leistungen/EU

Frage von Gast | 06.04.2014 um 21:29

Im aktuellen Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer-Voranmeldung habe ich zum ersten Mal an einen anderen ausländischen EU-Unternehmer mit USt-ID eine sonstige Leistung erbracht.

Das bedeutet, dass nicht ich sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer in seinem Land zu begleichen hat, da die sonstige Leistung als dort erbracht gilt.

So weit so gut. Ich habe jetzt aber große Schwierigkeiten, meine Umsatzsteuervoranmeldung auszufüllen, da ich keine Ahnung habe, in welches Feld ich diese sonstigen Leistungen/EU einzutragen habe.

Das Feld 81, in das ich sonst meine steuerpflichtigen Umsätze eintrage, scheidet natürlich aus.

Stattdessen könnte ich mir die Felder 41 (innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit UST-IdNr), 60 (übrige steuerpflichtige Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach §13b Abs 5 UStG schuldet), 21 (nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß §18b Satz 1 Nr 2 UStG) oder Feld 45 (übrige nicht steuerbare Umsätze Leistungsort nicht im Inland) vorstellen.

Aber welches Feld ist das richtige?

AntwortenPositivNegativ
3Beste Antwort3 Stimmen

In deinem Fall (sonstige Leistungen an einen nicht in Deutschland ansässigen EU-Unternehmer mit gültiger UStIDNr) ist das Feld 21 (nicht steuerbare sonstige Leistungen) zu verwenden.

Das Feld 41 scheidet aus, da du eine sonstige Leistung und keine Lieferung erbracht hast.

Zu Feld 60 steht in der Erklärung "Einzutragen sind die übrigen im Inland ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze nach § 13b Abs. 1 und 2 UStG des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet." Das passt in deinem Fall also auch nicht.

Ebenso scheidet Feld 45 nicht, denn dazu steht in der Erklärung "Einzutragen sind die übrigen nicht steuerbaren Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die der Umsatzsteuer unterlägen, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären."

Feld 21 dagegen passt. Ich zitiere wieder aus der Erklärung: "Einzutragen sind die nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger geschuldet wird."

PS: Über die ins Feld 21 erklärten Umsätze ist eine zusammenfassende Meldung (ZM) abzugeben, die du nicht vergessen darfst. Die ZM kannst du einfach über Elster Online machen. Anzugeben ist die UStIdNr des Leistungsempfängers und die Summe des Umsatzes.
07.04.2014 um 05:48

AntwortenPositiv Negativ
Antworten

Ähnliche Themen

Wichtiger Hinweis

Bitte beachten Sie: Die Beiträge auf askingbox.de sind Beiträge von Nutzern und sollen keine professionelle Beratung ersetzen. Sie werden nicht von Unabhängigen geprüft und spiegeln nicht zwingend die Meinung von askingbox.de wieder. Mehr erfahren.

Jetzt mitmachen

Stellen Sie Ihre eigene Frage oder schreiben Sie Ihren eigenen Artikel auf askingbox.de. So gehts.