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Als Zahlungspflichtiger vorsoglich regeln die Bestattung der Eltern nicht zahlen zu müssen?

Frage von Gast | 14.03.2021 um 20:11

Hallo. Meine Eltern sind noch nicht tot, aber wenn die sterben würden, dann würde ich zur Zahlung deren Beerdigung aufgefordert werden.

Aktuell ist mir die Kosten aufzulasten nicht zumutbar, weil ich ALG2 habe und dieses Geld 100% zum Leben brauche.

Mir geht es jetzt darum: Wenn ich das Geld für deren Beerdigung irgendwann aber hätte, wie könnte ich Widerspruch einlegen oder wie kann ich mich jetzt schon absichern, dass ich deren Beerdigung nicht zahlen muss, selbst wenn ich zahlungsfähig bin.

Weil die waren nicht gut zu mir und ich habe auch bestätigte Einschränkungen. Was kann ich bei wem vorsorglich machen, dass mich meine Eltern nicht auch noch ausbeuten. Muss ich zum Notar?

Vielen Dank für Rat.

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Leider sieht das geltende Recht nicht gut für dich aus.

Wir müssen hier 2 Fälle unterscheiden:

  • Fall 1: Wenn du ein mögliches Erbe annimmst, gehört dazu auch, die Beerdigungskosten zu tragen, selbst wenn das Erbe dafür nicht oder nur in Teilen ausreicht. Geregelt ist das in § 1968 BGB (Beerdigungskosten). Hier steht: "Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers". Zum Erbe gehören neben dem Vermögen eben auch die Nachlassverbindlichkeiten der Verstorbenen. Als Kind deiner Eltern stehst du in der gesetzlichen Erbfolge natürlich ganz oben (nach dem Ehepartner).
  • Fall 2: Wenn du das Erbe nicht annimmst, entfallen damit leider nur alle zivilrechtlichen Verpflichtungen wie beispielsweise die Räumung der Wohnung des Verstorbenen. Du musst als Kind also nach dem Zivilrecht zwar keine Beerdigungskosten übernehmen, jedoch greifen dann Bestattungsgesetze, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können. Typischerweise orientiert sich die Reihenfolge hier an der Unterhaltspflicht, die dich nach dem Ehepartner wieder an der zweiten Stelle in der Rangfolge sieht.

Eine weitere wichtige Frage wäre, ob es noch weitere Erben gibt (zum Beispiel Geschwister). Du wärst beispielsweise aus dem Schneider, wenn du Geschwister oder andere Verwandte hast, die das Erbe annehmen während du selber auf das Erbe verzichtest. Dann müssten nämlich nur die Erben zahlen und du wärst aus der Sache raus.

Falls es keine weiteren Erben gibt oder alle Erbberechtigten das Erbe ausschlagen, erbt der Staat. Typischerweise wird dieser zunächst die Gemeinde damit beauftragen, die Beerdigung zu initiieren und die Kosten zu übernehmen. Die Gemeinde kann nun aber die entstandenen Kosten von den Erbberechtigten zurückholen, selbst wenn diese das Erbe ausgeschlagen haben. Ausschlaggebend ist hier die Reihenfolge der Unterhaltsrangfolge (typischerweise Ehepartner -> Kinder -> Eltern etc).

Erst wenn festgestellt wurde, dass alle Erben und Angehörigen zahlungsunfähig sind und die Beerdigungskosten auch nicht durch das Erbe gedeckt sind, bleiben die Kosten an der Gemeinde hängen.

Fazit: Du kannst also nur noch hoffen, dass du entweder noch andere Erben hast, das Erbe ausreichend ist, um die Beerdigungskosten zu tragen, weil dir nichts zu holen ist oder du nicht mehr greifbar bist (zum Beispiel weil du dich unbekannt ins Ausland abgesetzt hast).
16.03.2021 um 15:22

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Und wegen Missbrauch? In einem Artikel (finde die Quelle jetzt nicht mehr) stand was davon, dass die Beerdigungskosten dem missbrauchten Kind nicht zugemutet werden? Fände ich eig. ethisch. Es kann nicht von einer Missbrauchten noch Geld verlangt werden, um ihre Missbraucher zu bestatten.

D. H. Angenommen ich werde irgendwann zahlungsfähig (komme aus ALGII raus) und meine Eltern sterben, der Staat verlangt dann dass ich alles zahle was mit deren Beerdigung zusammenhängt - Beide Elternteile haben mir jedoch seelischen Schaden zugefügt, aufgrunddessen ich auch zu 30% seelisch behindert bin. Das habe ich auf einem Zettel stehen.

Ich könnte diese seelische Behinderung doch als Nachweis anführen, dass ich deren Beerdigungskosten nicht tragen kann, obwohl ich das Geld habe oder?
17.03.2021 um 13:05

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Konkret ginge es bei dir ja darum, dass du dich deinen Unterhaltspflichten entledigen müsstest (also nachdem du das Erbe ausgeschlagen hast).

Dass du grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet bist, geht aus § 1601 BGB (Unterhaltsverpflichtete) hervor: "Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren."

Dass du dann auch für die Beerdigung aufkommen musst geht aus § 1615 BGB (2) hervor: "Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist." Bezahlen muss also erst der Erbe, dann du, soweit es keine Erben gibt. Soweit waren wir.

Interessant wird es dann in § 1611 BGB (Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung). Hier steht folgendes:

"(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen."

Ich habe mal alles was für deinen konkreten Fall wichtig ist fett gemacht.

Du müsstest also (vermutlich vor Gericht) nachweisen, dass Absatz 1 für dich zutrifft, um deiner Unterhaltspflicht zu entgehen. In dieser Sache müsstest du dir dann auf jeden Fall einen Anwalt nehmen, der weiß, was er tut. Zum Beispiel ist "schwerwiegende Verfehlung" ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einen großen Beurteilungsspielraum zulässt.

Es kommt also immer auf deinen Einzelfall an, der individuell behandelt werden muss. Was dann letztendlich dabei herauskommt, werden dann die Richter entscheiden. Und hier habe ich schon von Fällen gehört, wo es dann zum Beispiel hinterher hieß, dass keine "schwerwiegende Verfehlung" vorliegt, nur weil eine psychische Erkrankung des Täteres festgestellt wurde und der Täter deswegen ja nichts dafür konnte. Das ist natürlich für das Opfer nicht einfach nachzuvollziehen.

Ähnlich verhält es sich mit dem Begriff "grob unbillig". Gemeint ist so etwas wie unfair, ungerecht oder unangemessen. Auch das wieder Interpretationssache, mit einem sexuellen Missbrauch könntest du aber je nach Richter gute Karten haben. Ein einfacher Kontaktabbruch würde aber sicherlich nicht ausreichen. Dazwischen gibt es viel Spielraum.
17.03.2021 um 19:37

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